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Steuerliche Anerkennung der Vermietung von Gewerbeobjekten

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Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen ist eine sog. Einkünfteerzielungsabsicht. Hiervon ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit von Wohnobjekten regelmäßig auszugehen. Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien ist hingegen stets im Einzelfall konkret festzustellen, ob der Vermieter beabsichtigt einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen. Die Beweislast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trifft den Steuerpflichtigen.

Dieser Umstand ist nichts Neues, er wurde aber in der Verganheit von der Finanzverwaltung kaum überprüft. Da diese sich mittlerweile jedoch verstärkt dieser  Thematik angenommen hat, ist in Zukunft mit der Überprüfung von Mietverträgen bezüglich Gewerbeimmobilien zu rechnen.

Kann man der Finanzveraltung gegenüber die Einkünfterzielungabsicht nicht nachweisen, droht die Nichtanerkennung des Mietvertrages und entstehende Verluste können nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dies bedeutet, vor Abschluss des Mietvertrages wchsam zu sein. Eine Beratung bevor eventuelle Fehler passieren ist deshalb dringend anzuraten.

In unserer Kanzlei, die auch die Beratung von Haus und Grund Ravensburg übernommen hat, stehen Ihnen hierfür die beiden Fachanwälte Tobias Rommelspacher und Dr. Boris Matttes zur Verfügung.

Kanzlei & Postanschrift:

Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB Fachanwälte | Steuerberater Eywiesenstraße 6   |   D-88212 Ravensburg

Tel: 0751 36 33 1-0   |   Fax: 0751 36 33 1-33

E-Mail: info@RoFaSt.de   |   Homepage: www.RoFaSt.de

 

Zweigstelle ab 1. Jan. 2014:

Webergasse 12 | 88239 Wangen im Allgäu

Tel: 07522 916 99-66 | Fax: 07522 91699-72 Termine nach telefonischer Vereinbarung

 


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